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Satzung des Seniorenrates der Stadt Witzenhausen

Aufgrund des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBI. I, S. 119) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Witzenhausen in ihrer Sitzung am 5. Oktober 2010 folgende Satzung des Seniorenrates beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Ziele
Zur Vertretung der Interessen der älteren EinwohnerInnen gegenüber den städtischen Gremien und der Öffentlichkeit und in überregionalen Gremien der Seniorenarbeit besteht in der Stadt Witzenhausen ein Seniorenrat.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Seniorenrat mit den in der Altenarbeit tätigen Gruppen, Vereinen und Verbänden zusammen. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.
Der Seniorenrat berät die städtischen Gremien und kann in allen, die älteren EinwohnerInnen betreffenden Angelegenheiten Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten.
Insbesondere bei:

  • der Festlegung von Grundsätzen der Seniorenarbeit
  • der Mitwirkung im Rahmen der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für die älteren EinwohnerInnen
  • die Konzeption von altengerechtem Wohnraum
  • der Preis- und Tarifgestaltung bei kommunalen Einrichtungen und Dienstleistunge
  • der Fragen der Stadt-Verkehrsplanung und
  • den Fragen der Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld.

§ 2 Zusammenarbeit
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung haben den Seniorenrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Belange der älteren Menschen betreffen, zu informieren und zu hören.
In allen Ausschüssen der Stadt Witzenhausen hat ein Vertreter des Seniorenrates zu Angelegenheiten älterer Menschen Rede- und Antragsrecht.
Der Seniorenrat legt der Stadtverordnetenversammlung einmal pro Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 3 Konstituierung und Wahl
Der Seniorenrat wird in einer Versammlungswahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle EinwohnerInnen der Stadt Witzenhausen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Der Seniorenrat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern.
Vertreter des Magistrats und der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sind berechtigt an allen Sitzungen teilzunehmen.
Der Seniorenrat ist berechtigt zum Zwecke der Beratung weitere sachkundige EinwohnerInnen einzuladen.
Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich.
Der Seniorenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Geschäftsgang
Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende des Seniorenrates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich ein.
Zu einer Sitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Der Seniorenrat tagt i.d.R. öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Seniorenrat tagt grundsätzlich monatlich, mindestens aber viermal im Jahr.
Der Seniorenrat ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann zu Beginn der Sitzung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Abstimmung folgt nach Ende der Beratung. Auf Antrag eines einzelnen Miegliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über Verlauf und Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll verfasst.

§ 5 Ehrenamtliche Tätigkeit, Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenrates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Hessen sowie beim Versicherungsverband der Gemeinden.

§ 6 Geschäftsstelle
Der Seniorenrat ist Teil des Lokalen Bündnis für Familien Witzenhausen und wird durch die Koordinatorin mit betreut. Geschäftsstelle ist im Schloss Ermschwerd - Haus der Generationen. Im städtischen Haushalt stehen dem Seniorenrat über das Lokale Bündnis für Familien 4.000,00 € zur Verfügung.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.

Der Magistrat der Stadt Witzenhausen

Angela Fischer, Bürgermeisterin

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