Geschäftsordnung für den Seniorenrat der Stadt Witzenhausen
In seiner Sitzung am 12.01.2011 hat sich der Seniorenrat der Stadt Witzenhausen gem. § 3 der Satzung über den Seniorenrat der Stadt Witzenhausen nachfolgende Geschäftsordnung gegeben:
§ 1 Zuständigkeit
Der Seniorenrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm gem. § 1 der Satzung über den Seniorenrat als Aufgaben zugewiesen sind.
§ 2 Seniorenratsmitglieder
Die Seniorenratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
§ 3 Vorsitz im Seniorenrat
(1) Den Vorsitz im Seniorenrat führt der/die aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende, im Vertretungsfalle sein/e Stellvertreter/in.
(2) Für den Fall der gleichzeitigen Abwesenheit des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreters/in führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste Mitglied des Seniorenrates.
§ 4 Vertretung
Der Seniorenrat wird durch den/die jeweils amtierende/n Vorsitzende/n nach außen vertreten.
§ 5 Geschäftsgang/Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Seniorenrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Belange Einzelner entgegenstehen.
(2) Die Seniorenratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden.
(3) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Zu Beginn einer Sitzung erstattet der/die Vorsitzende Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Sitzung des Seniorenrates. Des Weiteren hat er/sie den Seniorenrat über alle Eingänge und Mitteilungen zu unterrichten.
(5) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das spätestens in der nächsten Seniorenratssitzung von den Mitgliedern des Seniorenrates zu genehmigen ist.
(6) Der/die jeweils amtierende Vorsitzende des Seniorenrates übt während der Sitzung das Hausrecht aus.
(7) Jedes Seniorenratsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei Verhinderung der Teilnahme an einer Sitzung ist der/die Vorsitzende zu informieren.
(8) Der/die Vorsitzende des Seniorenrates erhält zur Information die Einladungen und Erläuterungen zu allen Ausschusssitzungen zur Stadtverordnetenversammlung.
§ 6 Entscheidungen in dringlichen Angelegenheiten
(1) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende auch ohne Beschlussfassung durch den Seniorenrat entscheiden, wenn ein ordnungsgemäße Ladung zu einer Sitzung des Seniorenrates nicht möglich ist.
(2) Die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist dem Seniorenrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Sonderregelung
Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist sind die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordung entsprechend anzuwenden.
§ 8 Mitgliedschaft
Der Seniroenrat ist Mitglied in der Landesseniorenvertretung Hessen e.V.
§ 9 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 12.01.2011 in Kraft.
Witzenhausen, 12.01.2011
Georg Gries (Vorsitzender)