Wahlordnung für den Seniorenrat der Stadt Witzenhausen
§ 1 Seniorenratswahlen
(1) Zur Bildung des Seniorenrats findet eine Versammlungswahl am 01.12.2010 in der Stadt Witzenhausen statt. Die Wahl findet in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung statt.
§ 2 Wahlleitung
(1) Die Organisation und Durchführung der Versammlungswahl liegt in der Verantwortung der Stadt Witzenhausen.
(2) Die Bürgermeisterin bestimmt den Versammlungsleiter/in.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Zur Teilnahme an der Versammlungswahl sind alle und Senioren berechtigt die,
- am Tag der Verammlung das 60. Lebensjahr erreicht haben
- den Hauptwohnsitz in Witzenhausen haben und
- nicht allgemein vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 4 Einladung
(1) Die Stadt Witzenhausen lädt alle Bürgerinnen und Bürger die das 60. Lebensjahr erreicht haben schriftlich zur Wahl des Seniorenrates ein.
§ 5 Wahlunterlagen
(1) Vor Einlass der Versammlung machen die Wahlberechtigten durch Vorlage ihres Personalausweises glaubhaft an der Wahl teilnehmen zu dürfen.
(2) Im Gegenzug wird eine Berechtigungskarte zur Stimmabgabe ausgegeben.
§ 6 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können nur von Einzelbewerberinnen und Bewerbern eingereicht werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich bei der Stadt Witzenhausen bis 2 Tage vor dem Wahltag oder bis spätestens 15 Minuten nach Eröffnung der Versammlungswahl beim Versammlungsleiter/in eingereicht werden.
(3) Die Kandidatennennung muss enthalten: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie eine Einverständniserklärung mit Ort, Datum und Unterschrift.
§ 7 Bekanntmachung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Der Versammlungsleiter gibt den Zeitpunkt bekannt, an dem keine weiteren Kandidatenvorschläge mehr angenommen werden.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe erhalten alle Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit, sich der Versammlung vorzustellen.
§ 8 Wahlvorgang/ Stimmauszählung
(1) Die beim Einlass ausgegebenen Berechtigungskarten werden gegen Stimmzettel ausgetauscht.
(2) Jede/r Wahlberechtigte hat neun Stimmen. Die Stimme wird geheim abgegeben.
(3) Die Wähler/innen geben ihre Stimme in der Weise ab, dass durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, für welche Berwerber/in sie gelten soll. Nach der Stimmabgabe wird der Stimmzettel gefaltet und in die Wahlurne geworfen.
(4) Kandidat/innen, die nach der Stimmenauszählung die Plätze 1-9 besetzen, sind als Mitglieder des Seniorenrates gewählt.
(5) Der Versammlungsleiter erfragt bei den Kandidat/innen die Annahme der Wahl.
(6) Die Stimmenauszähler/innen werden in der Versammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt.
(7) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn weniger als 5 oder mehr als 9 Stimmen abgegeben wurden.
§ 9 Niederschrift und Bekanntgabe des Wahlergebnis
(1) Das Ergebnis der Wahl und besondere Vorkommnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Nach Vorlage der Wahlergebnisse gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis der Öffentlichkeit in der Versammlung bekannt.